Hans-Jürgen Druglat

Edelsteingestaltung

 

 

 

 

 

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Auftragserteilung:

- Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Kunde unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an.

- Dieses gilt auch für den Verkauf ab Reiselager.

- Abweichende AGB des Kunden gelten für uns nur, wenn wir diese schriftlich anerkennen.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen:

- Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Nachbestellungen gelten

als neue Aufträge.

- Ohne andere Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum

mit 2 % Skonto, oder innerhalb 30 Tagen rein netto zahlbar. Skontoabzüge werden nur bei frist-

gerechter Zahlung gewährt.

- Beträge unter 100,- € sind zahlbar innerhalb 30 Tagen rein netto.

- Wechsel werden nur aufgrund ausschließlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter

Berechnung der Diskontspesen und sonstiger Wechselkosten angenommen.

 

3. Lieferung:

- Die Ware reist auf dem Wege zum Kunden, und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die

nicht auf einer berechtigten Reklamation beruht, auf Kosten des Kunden.

Im Falle der oben erwähnten Rücksendung ist die gleiche Versendungsform wie bei der

Zusendung zu wählen.

Dies gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei

Frankolieferung.

- Bei durch die begrenzte Verfügbarkeit von Edelsteinen bedingter Unmöglichkeit können wir einseitig vom Vertrag zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.

- Alle Waren und Edelsteine, die uns zur Ver- oder Bearbeitung überlassen werden, können bei

größtmöglicher Sorgfalt zu Schaden kommen. Für diese Schäden übernehmen wir keine Haftung.

- Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung als rechtlich selbst-

ständiger Vertrag zu sehen ist.

 

4. Auswahl:

- Von uns versandte Auswahlen gelten als fest übernommen, werden sie nicht binnen der in der

Auswahlnota angegebenen Frist zurückgesandt.

- Werden Auswahlwaren vom Kunden als Ausstellungsstücke eingesetzt, in Reiselager auf-

genommen, Dritten zur Auswahl oder in Kommission gegeben, oder außerhalb der Geschäftszeit

nicht im Tresor aufbewahrt, so trägt der Kunde ab diesem Zeitpunkt alle Gefahr, auch diejenige

des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde hat für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen und tritt etwaige Ansprüche gegen seine Versicherung hiermit im voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

- Auswahlrücksendungen sind über uns nur versichert, soweit sie sorgfältig verpackt und vor

Ablauf der Auswahlfrist an uns zurückgeschickt werden. Es muss die gleiche Versendungsform wie für die Zusendung gewählt werden.

- Auch für Auswahlsendungen gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

 

5. Mängelrügen:

- Mängelrügen sind vom Kunden unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach

dem Wareneingang am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.

- Bei von uns anerkannten Mängelrügen kann der Kunde lediglich Nachbesserung oder Ersatz-

lieferung verlangen.

 

6. Eigentumsvorbehalt:

- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäfts-

verbindung herrührender - auch künftiger - Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen

und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.

- Bei laufender Rechnung (Saldoziehung) gilt dieser Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer

Saldoforderung.

- Wird bei der Begleichung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung des

Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst bei völliger Einlösung des Wechsels

oder völliger Freistellung von unserer wechselmäßigen Haftung.

- Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

gestattet.

- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

- Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber

unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen

Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.)

Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter

Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadenersatzpflichtig.

- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung zu versichern.

Es ist vereinbart, daß sich alle hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der

Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten sind; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung

entstandene neue Sachen, die für uns als hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- oder

Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehalts-

ware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne daß es hierzu noch einer besonderen Rechts-

handlung bedarf und ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Der Käufer verwahrt

unser (Mit-) Eigentum für uns widerruflich unentgeltlich.

- Der Käufer tritt im voraus an uns seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neu-

entstehenden Sachen sowie die aus Anlaß der Bearbeitung der gelieferten Waren entstehenden

Vergütungsansprüchen gegen seine Auftraggeber entsprechend dem Wertanteil der

verarbeitenden Waren ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

- Der Käufer ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen an uns abgetretenen Forderungen so

lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber

ordnungsgemäß nachkommt.

- Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem

Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir die Vorbehaltsware herausverlangen. Die

Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

- Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen

insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 %

übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferungen im echten

Kontokorrentverkehr im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die

voll bezahlt sind.

 

7. Kreditprüfung und Warenrücknahme:

- Wird uns nach Abschluß eines Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, daß der Käufer

nicht kreditwürdig ist, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger

Zahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich

Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.

- Bei Warenrücknahme durch uns wird die Ware entsprechend ihrem Zustand gutgeschrieben.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

- Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Idar-Oberstein.

- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ergebenden

Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel und Scheckklagen, ist für beide Teile ausschließlich

Idar-Oberstein.

- Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluß des UN-Kaufrechtsübereinkommens für beide

Teile ausschlißlich dem deutschen Recht.

 

Allgemeiner Hinweis:

Bei Korunden ist es heute handelsüblich, diese einen Erhitzungsprozeß zu unterziehen, um die

Farbe und/oder Reinheit zu verbessern. Bei diesem Vorgang können Fremdsubstanzen eindringen.

Smaragde werden häufig mit farblosen Substanzen imprägniert, um die Reinheit zu verbessern.

 

 

© H.-J. Druglat